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Völkerrecht
Wie weiter mit dem Völkerrecht?
Viele Menschen sind sich der unheimlichen Konsquenzen für den Fortbestand des Völkerrechts nicht richtig bewusst. Nicht, dass Verletzungen desselbigen eine Neuheit unserer Zeit wären, aber die Unilateralität des Vorgehens in diesem globalen Krieg, stellt doch z.T. eine Eizigartigkeit dar. Vor dem Zusammenbruch der Sowjetunion und des Warschauer Paktes hätte ein solch dominantes und unilaterales Vorgehen in einem nuklearen Holocaust geendet.
Ein Vorgehen, wie es die USA heute in ihren globalen Krieg gegen den Terror an den Tag legen, wäre zu diesem Zeiten schlicht nicht denkbar gewesen. Es wurden daher sehr oft (von beiden Seiten) blutige Stellvertreterkriege vom Zaun gebrochen, die hunderttausende von Menschenleben forderten. In Afrika findet man viele dieser Beispiele. "Natürlich" führten beide Seiten auch direkte Interventionen (für die USA z.B. Korea oder Vietnam). Wobei man die Opposition der Sowejtunion nicht überschätzen darf. In Korea hätte ein Sieg der USA zu einer Einschnürung des ideologischen Gegners China geführt. Etwas also was der damaligen Führung der UdSSR doch eher gelegen gekommen wäre. In Vietnam ist es dahingehend ähnlich, weil aus einem Sieg der USA keine direkte Bedrohung der UdSSR entstanden wäre. Somit war eingentlich schon vor Kriegsausbruch in beiden Fällen klar, dass sich die russische Gegenwehr auf ein wenig Rethorik vor den Vereinten Nationen beschränken würde.
Geschichte
Ich habe
hierbereits kurz gezeigt, dass die USA klar entgegen dem Völkerrecht handelten. Dies möchte ich im folgenden noch etwas weiter ausleuchten. Es gibt bereits seit dem Mittelalter Bestrebungen Zwischenstaatliche Konflikte zu regeln. Grundprinzipien wie Anerkennung der staatlichen Souveränität und Gleichstellung aller Staaten sind bereits Bestandteile des Westfälischen Friedens, mit welchem der Dreissigjährige Krieg beendet wurde. Nach Ende des ersten Weltkrieges definierte der Völkerbund die Wahrung des internationalen Friedens als gemeinsames Interesse aller Mitgliedstaaten.
Nach dem zweiten Weltkrieg - und der Gründung der Vereinten Nationen - wurden diese Vorstellungen in die Charta aufgenommen. Darin spielt das grundsätzliche Verbot zu Anwendung von Gewalt, das Verbot Kriege zu führen also, eine zentrale Rolle ein.
Von diesem Gewaltverbot gibt es eigentlich nur zwei sehr eng gefasste Ausnahmen:
- Verteidigung im Falle eines Angriffes
- Im Falle eines direkten Angriffes und nur für die Dauer dieses Angriffes darf ein Staat militärische Gewalt anwenden
- Afghanistan
- hier endete der Zustand des Angriffes bereits am 11. September wieder
- es ist auch umstritten ob überhaupt ein Angriff im Sinne des Völkerrechts durch diesen Staat stattgefunden hat.
- eine Beteiligung der Taliban, als damaliger Staat Afghanistan, konnte nie bewiesen werden
- somit wäre das "nur" ein Angriff einer Terrororganisation gewesen und somit wäre ein Einsatz von Truppen nur auf Anforderung/Duldung Afghanistans möglich gewesen unter Wahrung des Rechts Afghanistans auf staatliche Souveränität
- Irak
- wer glaubt, dass hier ein Agriff Irak's stattgefunden hätte ???
- eine Bedrohung für die USA bestand durch den Irak zu keiner Zeit
- UN–Sicherheitsrat
- der UN–Sicherheitsrat muss entscheiden, ob eine Bedrohung oder Bruch des Friedens oder Angriffshandlung vorliegt, welche den Einsatz militärischer Gewalt rechtfertigen würde
- er muss in jedem Falle angerufen werden und seine Entscheidung wurde durch die UN als verbindlich festgelegt
- Präventive militärische Massnahmen
- im Falle einer unmittelbaren und anderweitig nicht abwendbaren Bedrohung (Notwehr) kann ein Staat präventive militärische Massnahmen ergreifen
- Afghanistan
- die Unmittelbarkeit der Bedrohung endete auch am 11. September zur gleichen Zeit wie der Angriff
- terroristischen Bedrohungen lassen sich durchaus auch mit Polizei und Geheimdienst abwenden
- ausserdem sitzen die grossen Geldgeber von Al-Kaieda ganz bestimmt nicht in Afghanistan, sondern in "befreundeten" Ländern wie z.B. Saudi-Arabien
- Irak
- eine Bedrohung durch den Irak für Amerika ? In Bush' Träumen vielleicht
- UN–Sicherheitsrat
- der präventive Angreifer muss sofort der Sicherheitsrat anrufen, der die Bedrohung und die Verhältnismässigkeit seiner Handlungen prüfen muss
- von Verhältinsmässigkeit kann aber weder beim Einsatz in Afghanistan noch im Irak gesprochen werden
- 10-tausende von zivilen Opfern, alles Nichtkombattanten nach dem Völkerrecht sprechen eine eindeutige Sprache in Sachen Verhältnismässigkeit
Definition und Behandlung von Kriegsgefangen
- Grundsätzlich ist jede auf dem Kampfschauplatz aufgeriffene und bewaffnete Person als Kriegsgefangener zu betrachten
- jeder Kriegsgefangene hat das Recht auf eine Behandlung gemäss Regeln der Genfer Konvention
- faire und nicht entwürdigende Behandlung haben weder die Gefangenen in Guantanamo noch in Abu Grahib
- die Unterbringung der Gefangenen hat gleich zu erfolgen, wie die Unterbringung der eigenen Truppen vor Ort
- Kriegsgefangene haben das Recht jegliche Aussagen zu verweigern. Nur Angaben zur Person sind zu leisten (auch zur Information an das Rote Kreuz, welches über jeden Gefangenen informiert werden muss)
- als Kombattanten im Sinne des Völkerrechts wird jede bewaffnete Person betrachtet. Auch Zivilisten, die bei Herannahen des Feindes zur Waffe griffen
- jeder eines Verbrechens beschuldigte Kriegsgefangene hat das Recht sich auf seinen Status als solcher zu berufen und dies auch von einem unabhängigen Gericht prüfen zu lassen
- alle Kriegsgefangenen sind baldmöglichst freizulassen, das Rote Kreuz muss jederzeit und ungehinderten Zutritt zu allen solchen Einrichtungen haben
- jede unbewaffnete Person ist als Zivilist zu behandeln
- Zivilisten dürfen niemals inhaftiert werden
- Zivilisten die Verbrechen begehen sind durch ordentliche und unabängige Gerichte abzuurteilen
unlawful Combatants
- Kombatanten sind niemals unlawful, da ihr Status verbindlich durch die Genfer Konvention geregelt wird
- neben regulären und uniformierten Truppen gelten alle bewaffneten Personen als Kombatanten, für welche die Genfer Konvention gilt
- Angriffe gegen Besatzungstruppen durch Widerstandsbewegungen sind legitime Mittel der Verteidigung, gedeckt durch das Völkerrecht
- Terroristen, welche zivile Ziele angreifen (Zivilisten, die Verbrechen begehen also) sind keine Kombatanten und sind durch zivile Gerichte zu verurteilen (Reguläre Truppen die zivile Ziele angreifen können u.U. als Kriegsverbrecher im Sinne des Rechts gesehen werden)
- sie haben den Anspruch auf einen fairen und unabhängigen Prozess gemäss UN-Menschenrechtscharta
Es ist mir schon klar, dass in den 60 Jahren seit Gründung der Vereinten Nationen das Völkerrecht am Laufmeter mit Füssen getreten wurde. Nur wurde durch die Sowjetunion und den Warschauerpakt als Gegenspieler eher eine Pattsitation erreicht, welche kein solches Vorgehen in diesem Ausmass zugelassen hätte. Die oft zitierte Argumentation, dass das Völker -resp Menschenrecht nicht für alle gelten m&uul;sse, lässt mich jeweils sofort fragen, wer diese Ausnahmen denn festlegen würde. Es ist eigentlich ganz einfach: Diese Rechte gelten für alle und jeden. Es ist doch gegen den gesunden Menschenverstand sich einerseits bei der Feststellung eines Angriffs auf das Völkerrecht zu berufen (also dann wenn es einem in den Kram passt), andererseits dieselben Rechte dem Gegner nicht zuzugestehen.
Amerika argumentiert ganz im Sinne von Carl von Clausewitz (1780-1831):

Der Krieg ist eine bloße Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln.
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Diesem Argument hielt jedoch der UN-Generalsekretär Kofi Annan im Zusammenhang mit dem Libanonfeldzug Isreals entgegen:

Krieg ist nicht - und ich wiederhole - Krieg ist nicht die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln. Im Gegenteil, er stellt immer ein katastrophales Versagen politischen Könnens und Vorstellungsvermögens dar.
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